SATZUNG DES TURNER-ALPEN-KRÄNZCHEN MÜNCHEN E.V. SEKTION DES DEUTSCHEN ALPENVEREINS

ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

Der Verein (nachstehend Sektion genannt) führt den Namen:

Turner-Alpen-Kränzchen München e.V. – Sektion des Deutschen Alpenvereins – und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist das Bergsteigen, Klettern und Wandern sowie alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.    

3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweck dienen:

a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachübungsleiterinnen und Fachübungsleitern;

b) Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, und des Skisports;

c) Ausleihe von Bergsportausrüstung, einschlägiger Literatur und von Kartenmaterial;

d) Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

e) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

f)  Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

g) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

h) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

i)  Schutz und Pflege der Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

j)  Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;

k) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

l)  Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;

m) Pflege der Heimatkunde;

n) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;

o) Herausgabe von Publikationen;

p) Einrichtung einer Bibliothek;

q) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;

b) Subventionen und Förderungen;

c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);

e) Werbeeinnahmen;

f)  Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;

g) Einnahmen aus dem Verkauf von Vereinsartikeln;

h) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge u.Ä.)

 

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

1. Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f)  Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- und Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

2. Die Sektion kann Vereinigungen, die mit dem Satzungszweck der Sektion vereinbar sind, beitreten.

 

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

MITGLIEDSCHAFT

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder der Sektion werden nach den von der Hauptversammlung des Deutschen Alpenvereins beschlossenen Mitgliederkategorien eingeteilt.

2. Mitglied der Sektion kann jede natürliche Person werden.

3. Ordentliche Mitgliedschaft:

a) kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben;

b) können auch Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erwerben.

4. Ehrenmitgliedschaft, kann einzelnen Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden, wenn sie sich hervorragende Verdienste um die Sektion und bei deren Verwirklichung der Vereinszwecke erworben haben.

5. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

 

§ 7 Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, muss dies schriftlich oder unter Nutzung elektronischer Medien (Textform) beantragen.

2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags wirksam.

 

§ 8 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. 

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die in Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder.

4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden die einem Sektionsmitglied bei der Benützung der Einrichtungen des DAV oder der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

 

§ 9 Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitglieder Kategorien zugrunde gelegt.

2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das 2fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.

3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

4. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Eintritt ab dem 1. September eines Jahres kann auf Antrag ein ermäßigter Beitrag, aufgerundet auf den vollen Eurobetrag, gewährt werden.

5. Der Sektionsanteil des Beitrags kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und/oder Bankverbindung sofort der Sektion mitzuteilen.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen der Sektion und die alpine Kameradschaft gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden, sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten, soweit sie sich im Rahmen der Satzung halten.

 

§ 10 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte und Vergünstigungen (gemäß § 8) von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet mit dem Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Austritt (Kündigung);      

b) durch Tod des Mitglieds;          

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss.

2. Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen der Sektion zu erfüllen, bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

 

§ 12 Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

 

§ 13 Ausschluss

1. Auf Antrag des Vorstandes, zu dem der Verwaltungsausschuss zu hören ist, kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).

2. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

 

§ 14  Abteilungen und Gruppen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen, und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

4. Abweichend von der Regelung in Nr. 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.

5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.

 

§ 15 Organe

Organe der Sektion sind:

  • der Vorstand;
  • der Verwaltungsausschuss;
  • die Mitgliederversammlung;
  • der Ehrenrat

 

VORSTAND

§ 16 Zusammensetzung

1. Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend und bis zu zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 17 Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. Im Übrigen wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 10.000 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden handeln.


§ 18 Aufgaben

1. Der geschäftsführende Vorstand beruft alle Versammlungen der Sektion und die Sitzungen des Verwaltungsausschusses ein, stellt die Tagesordnung dieser Versammlungen und Sitzungen fest und vollzieht ihre Beschlüsse. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Sektion, soweit diese nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Der Vorstand hat unverzüglich nach Ablauf eines Vereinsjahres im Rahmen der Erfüllung seiner Rechnungslegungspflichten u. a. einen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung inhaltlich vorzutragen und zu erläutern.

3. Die Rechnungslegung umfasst u. a. die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung, des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen. Die Rechnungslegung erfolgt nach ertragssteuerlichen Regeln unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben aus der Gemeinnützigkeit, soweit nicht vereinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen. Der Jahresabschluss kann in Form einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder als Vermögensübersicht mit Ergebnisrechnung erstellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

§ 19 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu den Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.

4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

 

VERWALTUNGSAUSSCHUSS, HILFSREFERENTEN

§ 20 Zusammensetzung

1. Der Verwaltungsausschuss besteht aus:

  • den Mitgliedern des Vorstandes;
  • den Referenten/Referentinnen;
  • den Leitern/Leiterinnen der Abteilungen der Sektion.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, ausgenommen die Mitglieder des Vorstandes und die Leiter-/innen der Abteilungen der Sektion, werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Leiter/-innen der Abteilungen sind erst Mitglieder des Verwaltungsausschusses durch ihre Wahl in den Abteilungen und die folgende Bestätigung durch den Vorstand.

3. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für den Rest der Amtszeit ein neues Ausschussmitglied, das die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung fortführt. Jedes Mitglied des Verwaltungsausschusses hat vor Niederlegung seines/ihres Amtes Rechenschaft über seine/ihre Tätigkeit zu geben.

 

§ 21 Aufgaben

1. Der Verwaltungsausschuss entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

2. Die Referentinnen und Referenten übernehmen die Betreuung bestimmter Sachgebiete.

 

§ 22 Geschäftsordnung

1. Der Verwaltungsausschuss wird vom/von der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

2. Jedes Mitglied des Verwaltungsausschusses hat zu jeder Sitzung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben. Bei persönlicher Verhinderung hat der Rechenschaftsbericht schriftlich so zu erfolgen, dass er bei der Sitzung vorliegt. Zur Mitgliederversammlung ist ein Jahresbericht von jedem Mitglied des Verwaltungsausschusses schriftlich vorzulegen.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Referat hat dabei eine Stimme. Bei Besetzung eines Referats mit zwei Personen ist die Stimme einheitlich abzugeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Der Verwaltungsausschuss muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt.

5. Die Ämter im Verwaltungsausschuss sind Ehrenämter.

 

§ 23 Hilfsreferenten/Hilfsreferentinnen

1. Für jedes Aufgabengebiet können bei Bedarf ein oder mehrere Hilfsreferenten/Hilfsreferentinnen eingesetzt werden. Sie werden vom Leiter/von der Leiterin der Abteilung/Gruppe bzw. vom Referenten/von der Referentin vorgeschlagen und vom Vorstand bestätigt.

2. Hilfsreferenten/Hilfsreferentinnen sind nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Sie nehmen in der Regel nicht an dessen Sitzungen teil.

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 24 Einberufung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen. Mitglieder, die der Nutzung ihrer E-Mail-Adresse zur Kommunikation zugestimmt haben, können per E-Mail eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

 

§ 25 Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und die Tätigkeitsberichte des Verwaltungsausschusses entgegenzunehmen;

b) den Vorstand und den Verwaltungsausschuss zu entlasten;

c) den Vorstand und die Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu wählen, soweit letztere nicht von den Mitgliedern einer Abteilung der Sektion unmittelbar gewählt werden;

d) die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen zu wählen;

e) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

f) den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

g) die Satzung zu ändern;

h) eine Sonderumlage zu beschließen;

i) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen;

j) die Sektion aufzulösen.

k) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

 

§ 26 Geschäftsordnung

Der/die Erste oder Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der die Niederschrift fertigenden Schriftführer/in und einem weiteren Mitglied unterzeichnet sein.

 

EHRENRAT, RECHNUNGSPRÜFER/INNEN, AUFLÖSUNG

§ 27 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat wird bei Bedarf vom Sektionsvorstand eingesetzt, um:

a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;

b) Ehrenverfahren und Ausschlussverfahren durchzuführen.

2. Der Ehrenrat besteht aus 6 Mitgliedern, von denen 2 dem Vorstand oder Verwaltungsausschuss angehören. Die Übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden. Der Ehrenrat wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

3. Die dem Vorstand oder Verwaltungsausschuss angehörenden Mitglieder des Ehrenrats werden von diesen Sektionsorganen, je 2 Mitglieder bei Vereinsstreitigkeiten von den streitenden Parteien, bei Ehren- und Ausschlussverfahren vom betroffenen Mitglied und vom Verwaltungsausschuss benannt. Erfolgt die Benennung innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung nicht, so werden diese Mitglieder des Ehrenrats durch den/der Ersten Vorsitzenden die Erste(n) Vorsitzende(n), bei seiner/ihrer Verhinderung durch den/der Zweiten Vorsitzenden die Zweite(n) Vorsitzende(n) eingesetzt.

4. Beschlüsse des Ehrenrats ergehen nach Anhörung des/der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit der vollzählig erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Ehrenrats. Die Beschlüsse sind, abgesehen von Ausschluss Verfahren, endgültig.

 

§ 28 Rechnungsprüfer/innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen sowie dazu die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

4. Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

 

§ 29 Auflösung

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 27.04.2023

 

TURNER-ALPEN-KRÄNZCHEN MÜNCHEN E.V.

Sektion des Deutschen Alpenvereins

 

1. Vorsitzende             Christa Hornreich

 

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1 g und 13 Abs. 2 l der DAV-Satzung.